eHealth: Gesetzentwurf für verpflichtende Interoperabilität bei Digitalisierung

Das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) soll neben der Finanzierung von Pflegepersonal neuralgische Punkte der digitalen Gesundheitsversorgung regeln.

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Eine Ärztin zeigt mit dem Zeigefinger auf einen Laptopbildschirm

(Bild: THICHA SATAPITANON/Shutterstock.com)

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Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf "zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung" beschlossen – kurz Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG). Auch wenn der Name es nicht vermuten lässt, soll das Gesetz auch wichtige Bereiche der digitalen Gesundheitsversorgung regeln. Die Bundesregierung will unter anderem die Nutzerfreundlichkeit digitaler Anwendungen stärken und die Verbreitung zentraler Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) erhöhen. Letztere soll einen "sicheren Austausch" von Patientendaten im Gesundheitswesen gewährleisten.

Mit den Regelungen zur digitalen Gesundheitsversorgung im Krankenhauspflegeentlastungsgesetz will die Bundesregierung dem Trend begegnen, dass viele Anbieter ihre Systeme geschlossen halten. Einige Anbieter würden ausschließlich mit ausgewählten anderen Anbietern kooperieren. Sofern Ärzte die Dienste anderer Anbieter nutzen, seien die Kosten bewusst höher. Bei diesem Marktverhalten sei es kaum möglich, verschiedene Dienste miteinander zu kombinieren.

Die Bundesregierung sieht dadurch eine Verzögerung in der "flächendeckenden Umsetzung der TI". Dienste wie die elektronische Patientenakte (ePA), das E-Rezept und die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) könnten darum nicht fristgerecht eingeführt werden.

Konkret dient Paragraf 332 a des Gesetzentwurfs dazu, Hürden für Leistungserbringer wie Ärzte und Apotheken abzubauen. So sollen beispielsweise wettbewerbsverzerrende Praktiken beendet werden, die derzeit "aufgrund von Beschränkungen durch Anbieter und Hersteller informationstechnischer Systeme im Rahmen der Telematikinfrastruktur bestehen."

Anbieter von Hardware, Software und Diensten haben demnach eine bußgeldbewehrte Verpflichtung, eine "diskriminierungsfreie Einbindung aller Komponenten und Dienste" sicherzustellen. Die Einbindung dieser Komponenten und Dienste hat ohne zusätzliche Kosten für die Nutzer zu erfolgen. Indirekte Kosten im Kontext der Wahl eines Herstellers oder Anbieters untersagt der Gesetzentwurf.

Die Bundesregierung schätzt, Ärzten und anderen Leistungserbringern so jährlich im Durchschnitt 550 Euro Gebühren zu ersparen; insgesamt schätzt die Regierung die Ersparnis auf acht Millionen Euro im Jahr. Die Verpflichtungen sollen ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes greifen.

Zudem untersagt der Gesetzentwurf in Paragraf 332 b "unangemessen lange Kündigungsfristen" seitens der Anbieter und Hersteller. Diese Bindungen verzögerten Wechsel des Praxisverwaltungssystems oder bestimmter Zugangsdienste und somit die Digitalisierung des Gesundheitswesens insgesamt. Unangemessen lange Kündigungsfristen seien einseitige Vertragsgestaltung zugunsten der Anbieter und Hersteller, die Verhandlungsmacht der Kunden sei sehr gering sei, heißt es in den Materialien zum Gesetzentwurf.

Außerdem soll die Nutzerfreundlichkeit digitaler Anwendungen gestärkt werden, damit mehr Menschen zentrale Anwendungen der TI nutzen. Beispielsweise sollen sich Patienten künftig in der Apotheke identifizieren können, möglicherweise für die E-Rezept-App.

Nachdem die Gematik die Verwendung des Videoident-Verfahrens untersagt hat, können sich Versicherte derzeit ausschließlich in einer Filiale ihrer Krankenkasse für die ePA und die E-Rezept-App identifizieren. Der vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf wird nun an den Bundesrat und den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten.

(mack)